Neues System zur Registrierung der Lebensmittelbetriebe gemäß EU-Verordnung Nr. 852/04
Die EU-Verordnungen 852/04, 853/04 und 854/04. welche seit 1. Jänner 2006 Anwendung finden, haben den Bereich der Lebensmittelsicherheit und die Anwendung des HACCP-Eigenkontrollsystems völlig neu geregelt.
Das sogenannte „Hygienepaket“ bringt unter anderem eine gesamte oder teilweise Abänderung zahlreicher spezifischer Gesetzesbestimmungen in verschiedenen Produktionsbereichen mit sich.
Vor allem die Anwendung der Verfahren laut Art. 6 der EU-Verordnung 852/2004 hat zur Folge, dass die sanitären Genehmigungen, welche vom Art. 2 des Gesetzes Nr. 283/62 und der diesbezüglichen Durchführungsverordnung (D.P.R. Nr. 327/80) vorgesehen waren, abgeschafft werden. Die Ausstellung einer sanitären Genehmigung für Lebensmittelbetriebe ist somit nicht mehr vorgesehen.
Die EU-Verordnung 852/2004 legt weiters fest, dass jeder im Lebensmittelbereich tätige Unternehmer die Pflicht hat, jede von ihm durchgeführte Tätigkeit im Bereich der Herstellung, Verarbeitung, Transport, Lagerung, Verabreichung und Verkauf von Lebensmitteln der zuständigen Behörde zu melden.
Sie gilt auch für die Primärproduktion, d.h. für bäuerliche Betriebe und betrifft somit alle Erzeugnisse aus Feldanbau, Tierhaltung, Jagd und Fischerei, einschließlich Transport, Lagerung und Verarbeitung.
Die zwischen dem Staat, den Regionen und Autonomen Provinzen abgeschlossene Vereinbarung vom 9. Februar 2006 hat die „Leitlinien zur Anwendung der obgenannten Verordnungen“ festgelegt. Aufgrund dieser Leitlinien sind alle neuen Lebensmittelunternehmen, d.h. all jene, welche Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder verteilen, angehalten, bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde, die sogenannte Meldung zum Tätigkeitsbeginn (dichiarazione di inizio attività – DIA) vorzulegen. Die Gemeinde wird die Meldung an den zuständigen Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit und/oder Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebes zur Registrierung weiterleiten.
Voraussetzung für die Abgabe der Erklärung ist, dass das Lebensmittelunternehmen zum Zeitpunkt der Abgabe die gesetzlich vorgesehenen Mindestvoraussetzungen besitzt.
Je nach Art der durchgeführten Tätigkeit unterscheidet man zwischen der:
1. Erklärung zum sofortigen Tätigkeitsbeginn (DIA semplice):
Darunter versteht man alle Tätigkeiten, welche bisher nicht verpflichtet waren, eine sanitäre Genehmigung zu beantragen. Auf die Erklärung zum sofortigen Tätigkeitsbeginn folgt die unmittelbare Registrierung und mit der Tätigkeit kann am darauf folgenden Tag begonnen werden.
2. Erklärung zum zeitversetzten Tätigkeitsbeginn (DIA differita):
Sie findet für all jene Tätigkeiten Anwendung, für welche bisher eine sanitäre Genehmigung vorgesehen war.
Zwischen Vorlage der Erklärung beim Sanitätsbetrieb und Beginn der Tätigkeit müssen mindestens 30 Tage verstreichen.
In dieser Zeitspanne kann der Sanitätsbetrieb einen Lokalaugenschein durchführen, bei dem folgende Gegebenheiten auftreten können:
· Die Anlage entspricht den vorgeschriebenen Voraussetzungen und der Inhaber kann seine Tätigkeit beginnen;
· Die Anlage weist kleinere Mängel auf, welche den Tätigkeitsbeginn dennoch zulassen. Die Mängel müssen innerhalb eines vom Sanitätsbetrieb festgesetzten Termins behoben werden;
· Die Anlage weist größere Mängel auf, die einen Tätigkeitsbeginn nicht zulassen. Die Tätigkeit kann erst nach Beseitigung der Mängel begonnen werden.
Falls innerhalb der vorgesehenen Mindestfrist kein Lokalaugenschein seitens des Sanitätsbetriebes durchgeführt wird, kann das Lebensmittelunternehmen 30 Tage nach Vorlage der Erklärung zum zeitversetzten Tätigkeitsbeginn den Betrieb aufnehmen.
Die Anwendung dieses neuen Verfahren zur Registrierung der Lebensmittelbetriebe ist für Anfang 2008 geplant.
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LEITFADEN ZUR ERSTELLUNG EINES EIGENKONTROLLPLANES
FÜR DAS GASTGEWERBE
(gemäß Art. 3, D.L.H. 12-5-2003, Nr. 18)
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