Elektrosmog
Allgemeines:
Nichtionisierende Strahlung, ein Teil davon wird oft auch als Elektrosmog
bezeichnet, ist in unserer modernen Umwelt allgegenwärtig. Man versteht
darunter die elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder,
welche von den strombetriebenen Geräten, sowie in letzter Zeit besonders
kontrovers diskutiert, von den Hochspannungsleitungen, den Transformatorstationen,
den Sendestationen und auch von den Funktelefonen ausgestrahlt werden.
Bei den elektrischen und magnetischen Feldern, die von der Stromversorgung
im Haus oder den Elektrogeräten ausgehen, handelt es sich um sog. niederfrequente
elektromagnetische Wechselfelder. Man spricht von Wechselfeldern, weil beim
Wechselstrom im Gegensatz zum Gleichstrom der Strom im Leiter ständig
Richtung wechselt. Die Zahl der Wechsel pro Sekunde bezeichnet man mit dem
Ausdruck Frequenz und der Maßeinheit Hertz (Hz). Also: Eine Frequenz
von 1 Hz bedeutet, dass der Strom pro Sekunde einmal hin und einmal her
läuft, 50 Hz bedeuten abwechselnd 50 Mal hin und 50 Mal her. Der technische
Wechselstrom hat eine Frequenz von 50 Hz und da die Zahl der Wechsel vergleichsweise
klein ist, spricht man von Niederfrequenz.
In der modernen Technik werden vielfach Wechselströme- und -spannungen
mit höheren Frequenzen verwendet z.B. in der Informationsübertragung.
Die Frequenzen der Radiowellen be-tragen ca. 30.000 - 300.000.000 Hz (30
kHz - 300 MHz), der Funktelefone ca. 900.000.000 Hz (900 MHz). In diesem
Fall spricht man von Hochfrequenz bzw. von hochfrequenten elektromagnetischen
Wechselfeldern oder elektromagnetischen Wellen. Übrigens: Der Begriff
Hochfrequenz ist nicht zu verwechseln mit Hochspannung; diese bezieht sich
auf die Höhe der Spannung an einer Leitung und wird in Volt (V) gemessen
z.B. 9V einer Batterie, 220 V der Netzspannung, 220.000 V der Hochspannungsleitung.
In der Natur gibt es noch weitere elektromagnetische Wellen mit noch höheren
Frequenzen, z.B. die Wärmestrahlung (1.000.000.000.000 - 100.000.000.000.000
Hz = 1012 bis 1014 Hz), das Sonnenlicht (ca. 1014 bis 1015Hz), noch höher
die sog. Röntgen- und Gammastrahlen, sowie bei höchsten Frequenzen
die kosmischen Strahlen. Insgesamt spricht man vom Spektrum der elektromagnetischen
Strahlung, es reicht von 0 Hz (dem statischen Erdmagnetfeld) und geht bis
zu 1021 Hz der kosmischen Strahlen.

Mit elektromagnetischen Feldern (Strahlung) kann man Energie übertragen
z.B. Radiowellen, Wärmestrahlung. Für die Wirkung der Strahlung
ist einmal die Feldstärke wichtig und zum anderen die Frequenz der
Strahlung (Strahlungsart), sowie die Dauer der Einwirkung. Je höher
die Frequenz, desto größer ist die Strahlungsenergie. Entsprechend
wird das elektromagnetische Spektrum in zwei große Bereiche eingeteilt:
Den nichtionisierenden Strahlen (Bereich von 0 Hz bis zum sichtbaren Licht)
und den ionisierenden Strahlen (Bereich UV- Strahlung bis zur kosmischen
Strahlung). Demnach gehören die elektromagnetischen Wellen der Handy's
zu den nichtionisierenden Strahlen, die Gammastrahlen zu den ionisierenden
Strahlen und das sichtbare Licht bildet gewissermaßen die Grenze zwischen
ionisierenden und nichtionisierenden Strahlen.
Der Unterschied zwischen diesen beiden Gruppen ist biologisch sehr relevant.
Ionisierende Strahlen können chemische Bindungen (Moleküle) aufbrechen,
also schwerwiegende Schäden im biologischen System hervorrufen. Bei
nichtionisierenden Strahlen reicht die Energie, auch bei noch so großer
Feldstärke, nicht aus, um Moleküle aufzubrechen, die Moleküle
werden lediglich zum Schwingen angeregt. Werden Moleküle zum Schwingen
angeregt, stoßen sie aneinander und es entsteht Reibung. Reibung erzeugt
Wärme, die z.B. im Mikrowellenherd praktisch genützt werden kann.
Auch innerhalb der nichtionisierenden Strahlung hat man in Abhängigkeit
der Frequenz der Strahlung weitere Bereiche mit unterschiedlicher biologischer
Wirksamkeit. Im Niedefrequenzbereich kann man die Wirkungen elektrischer
und magnetischer Felder getrennt betrachten. Der menschliche Körper
besitzt eine gewisse elektrische Leitfähigkeit. Wird dieser einem el.
Wechselfeld ausgesetzt, dringt dieses kaum in den Körper ein und es
werden vor allem Oberflächeneffekte auftreten z.B. Aufladen der Körperbehaarung.
Elektrische Felder sind leicht abzuschirmen. Der geringe in den Körper
eindringende Anteil wird kleine Ströme im Körper induzieren, deren
Größenordnung aber wesentlich kleiner ist, als die Ströme
die natürlich im Körper fließen.
Im Gegensatz zu den el. Feldern sind magnetische Wechselfelder schwer abzuschirmen.
Sie können praktisch ungestört in den Körper eindringen und
dort kleine Ströme induzieren. Überschreiten diese einen gewissen
Schwellwert, dann können Nerven und Muskelzellen erregt werden (z.B.
Reizwirkung auf das Zentralnervensystem). Die derzeitigen Grenzwerte (100
µT für das mag. Feld und 5 kV für das el. Feld) sind so
ausgelegt, dass die dabei im Körper entstehenden Induktionsströme
um einen Faktor 100 unter den Reizschwellen der Nerven und Muskelzellen
liegen. Unterhalb dieser Grenzwerte können daher nach Aussagen der
internationalen Strahlenschutzkommission (ICNIRP) akute Schäden ausgeschlossen
werden.

Hochfrequente elektromagnetische Wellen können leicht
durch Metalloberflächen (Blechdach) oder engen Maschendrat abgeschirmt
werden. Im Hochfrequenzbereich liegt der Haupteffekt in der Erwärmung
von Gewebe. Besonders betroffen sind dabei wenig durchblutete Organe (z.B.
Augapfel), da dort die Wärmeabfuhr geringer ist. Zu erwähnen ist,
dass im Frequenzbereich von ca. 300 MHz - ca. 2000 MHz für den menschlichen
Körper biologisch relevante Resonanzeffekte auftreten können.
Unter Resonanzeffekte versteht man, dass sich der menschliche Körper
oder dessen Körperteile, z.B. der Kopf, wie eine Antenne verhalten
und damit je nach Organgröße für eine bestimmte Frequenz
besonders empfänglich sind. Je nach Frequenz kann es lokal zu deutlich
überhöhten Energieaufnahmen kommen. Für den geschilderten
Resonanzbereich gelten daher strengere Grenzwerte, als für andere Frequenzbereiche.
Im GHz Bereich erfolgt die Absorption mit steigender Frequenz immer mehr
an der Körperoberfläche, da die Eindringtiefe der Strahlung abnimmt.
UV-Strahlung gefährdet die Haut (Hautkrebs).
Auch in diesem Fall kann gesagt werden, dass die sog. thermischen Effekte
recht gut untersucht sind und die entsprechenden Grenzwerte weite Sicherheit
bieten.
Heftig umstritten sind jedoch in beiden Fällen (Nieder- und Hochfrequenz)
die sog. athermischen Effekte (genannt werden z.B. Schlaf-, Nerven- und
Hormonstörungen, Beeinflussung der Zellmembranpermeabilität, sowie
möglicherweise Leukämie und Hirntumoren), die laut Untersuchungen
auch unterhalb dieser Schwellwerte auftreten können und sich nicht
mit den bisher bekannten Wirkungsmechanismen erklären lassen. Ein weiteres
Problem besteht darin, dass bei vielen auf zellulärer Ebene beobachteter
Effekte unklar ist, ob es sich nur um vorübergehende lokale Effekte
handelt, oder ob diese tatsächlich bleibende Auswirkungen auf den gesamten
Organismus haben (Krankheit).
Weltweit prüfen Wissenschaftler, ob zwischen diesen Feldern und dem
Auftreten bestimmter Krankheiten tatsächlich ein kausaler Zusammenhang
besteht. Die Wissenschaft hat es dabei nicht leicht, vor allem die Nicht-Existenz
gesundheitlicher Effekte nachzuweisen. Dieser Beweisnotstand führt
zu einer allgemeinen Verunsicherung bei der Bevölkerung.
Die italienische Gesetzgebung hat beispielhaft darauf reagiert und neben
den Grenzwerten (limiti di esposizione), die sich nach den internationalen
Richtlinien (ICNIRP, WHO) orientieren, auch noch sog. Vorsorgegrenzwerte
(limiti di attenzione) und sog. Qualitätsziele (obiettivi di qualità)
im Sinne der Minimierung der Exposition eingeführt.
Dazu eine kurze Erklärung: Ein Grenzwert kann nur auf Grund von gesichertem
Wissen über Wirkungsmechanismen und deren gesundheitlicher Relevanz
festgelegt werden. Er schützt vor bekannten, akuten gesundheitlichen
Folgen. Man spricht daher oft auch von einem sanitären Grenzwert (limite
sanitario). Ein Vorsorgegrenzwert ist wesentlich strenger als der sanitäre
Grenzwert und berücksichtigt mögliche aber nicht bewiesene Langzeiteffekte.
Er soll im Zweifel eine zusätzliche Sicherheit bieten. Der Vorsorgegrenzwert
kommt an Orten zur Anwendung, wo die Aufenthaltsdauer größer
ist oder die besonders schützenswert sind (Wohnbereich, Aufenthaltsbereich
von Kindern, also Schulen, Kindergärten, usw). Die Qualitätsziele
bezwecken die Exposition der Bevölkerung so gering als möglich
zu halten z.B. durch Optimierung der Anlagen, Verwendung neuer Technologien,
usw.
Zur derzeitigen Gesetzeslage kann gesagt werden, dass in Italien für
den Hochfrequenzbereich bereits seit 2. Januar 1999 mit dem Ministerialdekret
Nr. 381/98 ein neues Gesetz in Kraft getreten ist, das weltweit zu den strengsten
zählt. Nachstehende Tabelle zeigt einen Vergleich. Im Niederfrequenzbereich
steht der Erlass neuer Grenzwerte unmittelbar bevor, auch in diesem Fall
ist anzunehmen, dass die neuen Grenzwerte wesentlich strenger ausfallen
werden.
Tabelle. Internationaler Vergleich der abgeleiteten Grenzwerte für
die Exposition der Bevölkerung durch zeitlich veränderliche elektrische
Felder (ungestörte Effektivwerte) im Frequenzbereich von 900 MHz (Mobilfunk)
| Land/Region |
Grenzwert/
Empfehlung |
Grenzwert
inVolt/m |
Bemerkung |
| ICNIRP |
Empfehlung |
41 |
|
| Italien |
Gesetz
381/98 |
20
6 |
6V für
Orte mit Aufenthalt von mehr als 4 h/Tag |
| Schweiz |
Gesetz |
4 |
|
| Österreich |
Gesetz
S1120
Von 1992 |
48
|
Juli
2000 neuer Vorschlag: 41 V /m |
| Österreich/Salzburg |
Nur
Empfehlung |
0,6 |
|
| Deutschland |
Gesetz
26. BimSchV |
41 |
|
| Neuseeland |
Gesetz
NZS 2777.1:1999 |
41
10 (nur Empfehlung) |
|
| Australien |
Gesetz |
41
10 (nur Empfehlung) |
|
| Schweden |
Nur
Empfehlung |
41 |
|
| England |
Nur
Empfehlung |
41 |
|
| USA |
Gesetz |
48 |
|
| Japan |
Gesetz |
41 |
|
Kriterien für die Errichtung von Basissationen für
den Mobilfunk in Südtirol
Mit 2. Januar 1999 ist das Ministerialdekret Nr. 381/98 in Kraft getreten,
welches für ganz Italien die Exposition an elektromagnetischen Feldern
im Hochfrequenzbereich (Radiofrequenzen, Mikrowellen usw.) gesetzlich regelt.
Das Dekret bezieht sich auf Emissionen von fixen Anlagen, also Antennen,
Umsetzer, usw., nicht aber z.B. auf die Mobiltelefongeräte selbst.
Insbesondere sieht das Dekret auch vor, daß die Planung und Errichtung
von Sendeanlagen so zu erfolgen hat, daß - in Abstimmung mit der Qualität
des vom Umsetzer zu leistenden Dienstes - die geringst möglichen elektromagnetischen
Felder erzeugt werden, um die Exposition der Bevölkerung so gering
als möglich zu halten (Art. 4, Komma 1: Prinzip der Verringerung der
Exposition).
In einem Rundschreiben an alle Gemeinden (Prot. Nr. 29.8/69.06.32/925 vom
17.12.98) wurde von der Landesumweltagentur darauf aufmerksam gemacht, dass
ab dem 02.01.99 alle Projekte bezüglich der Errichtung von neuen Sendeanlagen
oder Änderungen an bestehenden Anlagen vom zuständigen Amt, dem
Labor für Physikalische Chemie in der Landesumweltagentur verpflichtend
begutachtet werden müssen; das Ansuchen wird vom Betreiber gestellt.
Vorausgeschickt, dass die Einhaltung des Grenzwertes (6 V/m für das
elektrische Feld im Wohnungsbereich) für die Bewertung des Labors eine
Mindestanforderung darstellt und damit die Gesundheit der Bevölkerung
nach heutigem Wissensstand bestmöglich geschützt ist, fordert
das Labor, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auch eine Optimierung
der Anlagen im Sinne des genannten Vorsorgeprinzips.
Unter Optimierung der Anlagen können mehrere technische Maßnahmen
in Betracht gezogen werden, z.B. Anpassung der Sendeleistung, der Strahlungsrichtung,
der Mastenhöhe, Zusammenfassung der Anlagen, usw.. Jedoch in Anbetracht
der Tatsache, dass einerseits immer mehr Handys benützt werden und
daher weitere Basisstationen notwendig sind, andererseits aber die Akzeptanz
der Bevölkerung gegenüber diesen Anlagen eindeutig abnimmt, wurde
in dem Schreiben an die Gemeinden besonders betont, dass die Auswahl "optimaler"
Standorte für die Umsetzeranlagen alle anderen Kriterien in den Schatten
stellt und daher die rechtzeitige Information der Anrainer bezüglich
des ausgewählten Standortes dringend zu empfehlen ist.
Bezüglich der Standortwahl, wurde ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass vom Gesetzgeber keine fixen Mindestabstände zwischen einer Basisstation
und den benachbarten Häusern vorgesehen sind. Diese ergeben sich indirekt
in Abhängigkeit der Antennenart, der abgestrahlen Leistung und Richtung.
Die Entfernung alleine, ohne Berücksichtigung der Strahlungsrichtung
der Antenne, erlaubt keine Aussage über die tatsächliche Exposition
der Anrainer. Das Strahlungsfeld dieser Antennen ist normalerweise stark
gebündelt; daher kann ein Haus auch unmittelbar an einen Masten angrenzen,
wenn die Strahlungsrichtung eine andere ist, bzw. das Gebäude oder
die Wohnung sich im sog. toten Winkel befindet, hat man dort eine um Größenordungen
geringere Strahlenbelastung.
Die Devise des Labors lautet aber trotzdem, dass dort wo es möglich
ist (z.B. im ländlichen Gebiet) und der Betreiber damit einverstanden
ist, Sendeanlagen in einer gewissen Entfernung von bewohnten Häusern
oder für den Wohnungsbau ausgewiesenen Zonen zu errichten sind. In
Ballungsgebieten sind auf Grund der Häuserdichte größere
Abstände einfach nicht realisierbar, auch wäre eine solche Forderung
gesetzwidrig, denn laut Dekret 381/98 darf die Möglichkeit zur Versorgung
des Territoriums nicht verhindert oder eingeschränkt werden. Hier gilt
es darauf zu achten, daß die Hauptstrahlungsrichtung neuer Anlagen
nicht direkt auf benachbarte bewohnte Objekte zielt. Wenn nicht anders möglich,
muss, damit der Grenzwert eingehalten ist, entweder die Leistung der Anlage
reduziert werden, oder z.B. die Mastenhöhe vergrößert werden,
so dass im Nahbereich das Hauptstrahlungsfeld über die Hausdächer
hinwegzielt. Auf jeden Fall ist das Labor gegen eine Errichtung von Sendeanlagen
im Nahbereich von Schulen, Kindergärten, usw.
Insgesamt ergeben sich für die Strahlenbelastung der Bevölkerung
in Südtirol für neue Anlagen (nach Inkrafttreten des 381 Gesetzes)
deutlich niedrigere Werte als vom Gesetzgeber gefordert (6 V/m): Auf dem
Lande liegen die durchschnittlichen Feldstärken normalerweise unter
1 V/m mit Höchstwerten bei ca. 2 V/m; im Stadtbereich normalerweise
unter 2 V/m und mit Höchstwerten um ca. 3 V/m.
Auf jeden Fall, sei daran erinnert, dass die Bewertung aller anderen Aspekte,
die mit der Installation dieser Anlagen zusammenhängen (z.B. Landschaftsschutz,
Raumordung, Hygiene usw.) Kompetenz der Gemeindeverwaltung oder anderer
zuständiger Verwaltungen und nicht Gegenstand unseres technischen Umweltgutachten
sind.
In diesem Zusammenhang ist die Zusammenarbeit zwischen den Gemeindeverwaltungen,
dem Amt für Raumordnung, der Landschaftsschutzbehörde, dem Labor
f. physikalische Chemie anzustreben. Nach Möglichkeit sollten Anträge
im Rahmen eines gemeinsamen Gremiums behandelt werden. Insbesondere die
Gemeinden sind gefordert in ihren Bauleitplänen Zonen für die
mögliche Ansiedlung solcher Anlagen vorzusehen, bzw umgekehrt Zonen
anzugeben, wo dies unbedingt nicht geschehen soll (z.B. historisch wertvolle
Gebäude, dicht besiedelte oder sog. sensible Zonen) und die Anrainer
über die Standorte bei Zeiten zu informieren.
Bei der Standortauswahl ist die Landesumweltagentur gerne behilflich und
die Gemeindeverwaltungen wurden ersucht, das Labor f. physikalische Chemie
umgehend zu kontaktieren, sobald Betreiber mit dem Anliegen der Errichtung
einer Sendeanlage an sie herantreten und das Labor nach Möglichkeit
umfassend über bestehende und geplante Bauvorhaben im Nahbereich der
zu errichtenden Anlagen zu informieren.
Zuletzt sei auch noch daran erinnert, dass das Labor den Vorschlag unterbreitet
hat, zwecks Schonung der Landschaft bzw. dort wo sich die Möglichkeit
anbietet, Strommasten von Hochspannungsanlagen als Masten für Basisstationen
für den Mobilfunk zu nutzen. Diese Möglichkeit wird mit gutem
Erfolg bereits im benachbarten Ausland genützt und sollte auch in Südtirol
angestrebt werden.
Dr. Luigi Minach, Landesumweltagentur
www.provinz.bz.it/umweltagentur