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Elektrosmog

Allgemeines:

Nichtionisierende Strahlung, ein Teil davon wird oft auch als Elektrosmog bezeichnet, ist in unserer modernen Umwelt allgegenwärtig. Man versteht darunter die elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder, welche von den strombetriebenen Geräten, sowie in letzter Zeit besonders kontrovers diskutiert, von den Hochspannungsleitungen, den Transformatorstationen, den Sendestationen und auch von den Funktelefonen ausgestrahlt werden.
Bei den elektrischen und magnetischen Feldern, die von der Stromversorgung im Haus oder den Elektrogeräten ausgehen, handelt es sich um sog. niederfrequente elektromagnetische Wechselfelder. Man spricht von Wechselfeldern, weil beim Wechselstrom im Gegensatz zum Gleichstrom der Strom im Leiter ständig Richtung wechselt. Die Zahl der Wechsel pro Sekunde bezeichnet man mit dem Ausdruck Frequenz und der Maßeinheit Hertz (Hz). Also: Eine Frequenz von 1 Hz bedeutet, dass der Strom pro Sekunde einmal hin und einmal her läuft, 50 Hz bedeuten abwechselnd 50 Mal hin und 50 Mal her. Der technische Wechselstrom hat eine Frequenz von 50 Hz und da die Zahl der Wechsel vergleichsweise klein ist, spricht man von Niederfrequenz.
In der modernen Technik werden vielfach Wechselströme- und -spannungen mit höheren Frequenzen verwendet z.B. in der Informationsübertragung. Die Frequenzen der Radiowellen be-tragen ca. 30.000 - 300.000.000 Hz (30 kHz - 300 MHz), der Funktelefone ca. 900.000.000 Hz (900 MHz). In diesem Fall spricht man von Hochfrequenz bzw. von hochfrequenten elektromagnetischen Wechselfeldern oder elektromagnetischen Wellen. Übrigens: Der Begriff Hochfrequenz ist nicht zu verwechseln mit Hochspannung; diese bezieht sich auf die Höhe der Spannung an einer Leitung und wird in Volt (V) gemessen z.B. 9V einer Batterie, 220 V der Netzspannung, 220.000 V der Hochspannungsleitung. In der Natur gibt es noch weitere elektromagnetische Wellen mit noch höheren Frequenzen, z.B. die Wärmestrahlung (1.000.000.000.000 - 100.000.000.000.000 Hz = 1012 bis 1014 Hz), das Sonnenlicht (ca. 1014 bis 1015Hz), noch höher die sog. Röntgen- und Gammastrahlen, sowie bei höchsten Frequenzen die kosmischen Strahlen. Insgesamt spricht man vom Spektrum der elektromagnetischen Strahlung, es reicht von 0 Hz (dem statischen Erdmagnetfeld) und geht bis zu 1021 Hz der kosmischen Strahlen.

Hochspannung Mit elektromagnetischen Feldern (Strahlung) kann man Energie übertragen z.B. Radiowellen, Wärmestrahlung. Für die Wirkung der Strahlung ist einmal die Feldstärke wichtig und zum anderen die Frequenz der Strahlung (Strahlungsart), sowie die Dauer der Einwirkung. Je höher die Frequenz, desto größer ist die Strahlungsenergie. Entsprechend wird das elektromagnetische Spektrum in zwei große Bereiche eingeteilt: Den nichtionisierenden Strahlen (Bereich von 0 Hz bis zum sichtbaren Licht) und den ionisierenden Strahlen (Bereich UV- Strahlung bis zur kosmischen Strahlung). Demnach gehören die elektromagnetischen Wellen der Handy's zu den nichtionisierenden Strahlen, die Gammastrahlen zu den ionisierenden Strahlen und das sichtbare Licht bildet gewissermaßen die Grenze zwischen ionisierenden und nichtionisierenden Strahlen.
Der Unterschied zwischen diesen beiden Gruppen ist biologisch sehr relevant. Ionisierende Strahlen können chemische Bindungen (Moleküle) aufbrechen, also schwerwiegende Schäden im biologischen System hervorrufen. Bei nichtionisierenden Strahlen reicht die Energie, auch bei noch so großer Feldstärke, nicht aus, um Moleküle aufzubrechen, die Moleküle werden lediglich zum Schwingen angeregt. Werden Moleküle zum Schwingen angeregt, stoßen sie aneinander und es entsteht Reibung. Reibung erzeugt Wärme, die z.B. im Mikrowellenherd praktisch genützt werden kann.
Auch innerhalb der nichtionisierenden Strahlung hat man in Abhängigkeit der Frequenz der Strahlung weitere Bereiche mit unterschiedlicher biologischer Wirksamkeit. Im Niedefrequenzbereich kann man die Wirkungen elektrischer und magnetischer Felder getrennt betrachten. Der menschliche Körper besitzt eine gewisse elektrische Leitfähigkeit. Wird dieser einem el. Wechselfeld ausgesetzt, dringt dieses kaum in den Körper ein und es werden vor allem Oberflächeneffekte auftreten z.B. Aufladen der Körperbehaarung. Elektrische Felder sind leicht abzuschirmen. Der geringe in den Körper eindringende Anteil wird kleine Ströme im Körper induzieren, deren Größenordnung aber wesentlich kleiner ist, als die Ströme die natürlich im Körper fließen.
Im Gegensatz zu den el. Feldern sind magnetische Wechselfelder schwer abzuschirmen. Sie können praktisch ungestört in den Körper eindringen und dort kleine Ströme induzieren. Überschreiten diese einen gewissen Schwellwert, dann können Nerven und Muskelzellen erregt werden (z.B. Reizwirkung auf das Zentralnervensystem). Die derzeitigen Grenzwerte (100 µT für das mag. Feld und 5 kV für das el. Feld) sind so ausgelegt, dass die dabei im Körper entstehenden Induktionsströme um einen Faktor 100 unter den Reizschwellen der Nerven und Muskelzellen liegen. Unterhalb dieser Grenzwerte können daher nach Aussagen der internationalen Strahlenschutzkommission (ICNIRP) akute Schäden ausgeschlossen werden.

Ellektrosmog Hochfrequente elektromagnetische Wellen können leicht durch Metalloberflächen (Blechdach) oder engen Maschendrat abgeschirmt werden. Im Hochfrequenzbereich liegt der Haupteffekt in der Erwärmung von Gewebe. Besonders betroffen sind dabei wenig durchblutete Organe (z.B. Augapfel), da dort die Wärmeabfuhr geringer ist. Zu erwähnen ist, dass im Frequenzbereich von ca. 300 MHz - ca. 2000 MHz für den menschlichen Körper biologisch relevante Resonanzeffekte auftreten können. Unter Resonanzeffekte versteht man, dass sich der menschliche Körper oder dessen Körperteile, z.B. der Kopf, wie eine Antenne verhalten und damit je nach Organgröße für eine bestimmte Frequenz besonders empfänglich sind. Je nach Frequenz kann es lokal zu deutlich überhöhten Energieaufnahmen kommen. Für den geschilderten Resonanzbereich gelten daher strengere Grenzwerte, als für andere Frequenzbereiche. Im GHz Bereich erfolgt die Absorption mit steigender Frequenz immer mehr an der Körperoberfläche, da die Eindringtiefe der Strahlung abnimmt. UV-Strahlung gefährdet die Haut (Hautkrebs).
Auch in diesem Fall kann gesagt werden, dass die sog. thermischen Effekte recht gut untersucht sind und die entsprechenden Grenzwerte weite Sicherheit bieten.
Heftig umstritten sind jedoch in beiden Fällen (Nieder- und Hochfrequenz) die sog. athermischen Effekte (genannt werden z.B. Schlaf-, Nerven- und Hormonstörungen, Beeinflussung der Zellmembranpermeabilität, sowie möglicherweise Leukämie und Hirntumoren), die laut Untersuchungen auch unterhalb dieser Schwellwerte auftreten können und sich nicht mit den bisher bekannten Wirkungsmechanismen erklären lassen. Ein weiteres Problem besteht darin, dass bei vielen auf zellulärer Ebene beobachteter Effekte unklar ist, ob es sich nur um vorübergehende lokale Effekte handelt, oder ob diese tatsächlich bleibende Auswirkungen auf den gesamten Organismus haben (Krankheit).
Weltweit prüfen Wissenschaftler, ob zwischen diesen Feldern und dem Auftreten bestimmter Krankheiten tatsächlich ein kausaler Zusammenhang besteht. Die Wissenschaft hat es dabei nicht leicht, vor allem die Nicht-Existenz gesundheitlicher Effekte nachzuweisen. Dieser Beweisnotstand führt zu einer allgemeinen Verunsicherung bei der Bevölkerung.
Die italienische Gesetzgebung hat beispielhaft darauf reagiert und neben den Grenzwerten (limiti di esposizione), die sich nach den internationalen Richtlinien (ICNIRP, WHO) orientieren, auch noch sog. Vorsorgegrenzwerte (limiti di attenzione) und sog. Qualitätsziele (obiettivi di qualità) im Sinne der Minimierung der Exposition eingeführt.
Dazu eine kurze Erklärung: Ein Grenzwert kann nur auf Grund von gesichertem Wissen über Wirkungsmechanismen und deren gesundheitlicher Relevanz festgelegt werden. Er schützt vor bekannten, akuten gesundheitlichen Folgen. Man spricht daher oft auch von einem sanitären Grenzwert (limite sanitario). Ein Vorsorgegrenzwert ist wesentlich strenger als der sanitäre Grenzwert und berücksichtigt mögliche aber nicht bewiesene Langzeiteffekte. Er soll im Zweifel eine zusätzliche Sicherheit bieten. Der Vorsorgegrenzwert kommt an Orten zur Anwendung, wo die Aufenthaltsdauer größer ist oder die besonders schützenswert sind (Wohnbereich, Aufenthaltsbereich von Kindern, also Schulen, Kindergärten, usw). Die Qualitätsziele bezwecken die Exposition der Bevölkerung so gering als möglich zu halten z.B. durch Optimierung der Anlagen, Verwendung neuer Technologien, usw.
Zur derzeitigen Gesetzeslage kann gesagt werden, dass in Italien für den Hochfrequenzbereich bereits seit 2. Januar 1999 mit dem Ministerialdekret Nr. 381/98 ein neues Gesetz in Kraft getreten ist, das weltweit zu den strengsten zählt. Nachstehende Tabelle zeigt einen Vergleich. Im Niederfrequenzbereich steht der Erlass neuer Grenzwerte unmittelbar bevor, auch in diesem Fall ist anzunehmen, dass die neuen Grenzwerte wesentlich strenger ausfallen werden.

Tabelle. Internationaler Vergleich der abgeleiteten Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung durch zeitlich veränderliche elektrische Felder (ungestörte Effektivwerte) im Frequenzbereich von 900 MHz (Mobilfunk)

Land/Region Grenzwert/ Empfehlung Grenzwert inVolt/m Bemerkung
ICNIRP Empfehlung 41  
Italien Gesetz 381/98 20 6   6V für Orte mit Aufenthalt von mehr als 4 h/Tag
Schweiz Gesetz 4  
Österreich Gesetz S1120 Von 1992 48   Juli 2000 neuer Vorschlag: 41 V /m
Österreich/Salzburg Nur Empfehlung 0,6  
Deutschland Gesetz 26. BimSchV 41  
Neuseeland Gesetz NZS 2777.1:1999 41 10 (nur Empfehlung)  
Australien Gesetz 41 10 (nur Empfehlung)  
Schweden Nur Empfehlung 41  
England Nur Empfehlung 41  
USA Gesetz 48  
Japan Gesetz 41  

Kriterien für die Errichtung von Basissationen für den Mobilfunk in Südtirol

Mit 2. Januar 1999 ist das Ministerialdekret Nr. 381/98 in Kraft getreten, welches für ganz Italien die Exposition an elektromagnetischen Feldern im Hochfrequenzbereich (Radiofrequenzen, Mikrowellen usw.) gesetzlich regelt. Das Dekret bezieht sich auf Emissionen von fixen Anlagen, also Antennen, Umsetzer, usw., nicht aber z.B. auf die Mobiltelefongeräte selbst.
Insbesondere sieht das Dekret auch vor, daß die Planung und Errichtung von Sendeanlagen so zu erfolgen hat, daß - in Abstimmung mit der Qualität des vom Umsetzer zu leistenden Dienstes - die geringst möglichen elektromagnetischen Felder erzeugt werden, um die Exposition der Bevölkerung so gering als möglich zu halten (Art. 4, Komma 1: Prinzip der Verringerung der Exposition).
In einem Rundschreiben an alle Gemeinden (Prot. Nr. 29.8/69.06.32/925 vom 17.12.98) wurde von der Landesumweltagentur darauf aufmerksam gemacht, dass ab dem 02.01.99 alle Projekte bezüglich der Errichtung von neuen Sendeanlagen oder Änderungen an bestehenden Anlagen vom zuständigen Amt, dem Labor für Physikalische Chemie in der Landesumweltagentur verpflichtend begutachtet werden müssen; das Ansuchen wird vom Betreiber gestellt.
Vorausgeschickt, dass die Einhaltung des Grenzwertes (6 V/m für das elektrische Feld im Wohnungsbereich) für die Bewertung des Labors eine Mindestanforderung darstellt und damit die Gesundheit der Bevölkerung nach heutigem Wissensstand bestmöglich geschützt ist, fordert das Labor, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auch eine Optimierung der Anlagen im Sinne des genannten Vorsorgeprinzips.
Unter Optimierung der Anlagen können mehrere technische Maßnahmen in Betracht gezogen werden, z.B. Anpassung der Sendeleistung, der Strahlungsrichtung, der Mastenhöhe, Zusammenfassung der Anlagen, usw.. Jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass einerseits immer mehr Handys benützt werden und daher weitere Basisstationen notwendig sind, andererseits aber die Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber diesen Anlagen eindeutig abnimmt, wurde in dem Schreiben an die Gemeinden besonders betont, dass die Auswahl "optimaler" Standorte für die Umsetzeranlagen alle anderen Kriterien in den Schatten stellt und daher die rechtzeitige Information der Anrainer bezüglich des ausgewählten Standortes dringend zu empfehlen ist.
Bezüglich der Standortwahl, wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vom Gesetzgeber keine fixen Mindestabstände zwischen einer Basisstation und den benachbarten Häusern vorgesehen sind. Diese ergeben sich indirekt in Abhängigkeit der Antennenart, der abgestrahlen Leistung und Richtung. Die Entfernung alleine, ohne Berücksichtigung der Strahlungsrichtung der Antenne, erlaubt keine Aussage über die tatsächliche Exposition der Anrainer. Das Strahlungsfeld dieser Antennen ist normalerweise stark gebündelt; daher kann ein Haus auch unmittelbar an einen Masten angrenzen, wenn die Strahlungsrichtung eine andere ist, bzw. das Gebäude oder die Wohnung sich im sog. toten Winkel befindet, hat man dort eine um Größenordungen geringere Strahlenbelastung.
Die Devise des Labors lautet aber trotzdem, dass dort wo es möglich ist (z.B. im ländlichen Gebiet) und der Betreiber damit einverstanden ist, Sendeanlagen in einer gewissen Entfernung von bewohnten Häusern oder für den Wohnungsbau ausgewiesenen Zonen zu errichten sind. In Ballungsgebieten sind auf Grund der Häuserdichte größere Abstände einfach nicht realisierbar, auch wäre eine solche Forderung gesetzwidrig, denn laut Dekret 381/98 darf die Möglichkeit zur Versorgung des Territoriums nicht verhindert oder eingeschränkt werden. Hier gilt es darauf zu achten, daß die Hauptstrahlungsrichtung neuer Anlagen nicht direkt auf benachbarte bewohnte Objekte zielt. Wenn nicht anders möglich, muss, damit der Grenzwert eingehalten ist, entweder die Leistung der Anlage reduziert werden, oder z.B. die Mastenhöhe vergrößert werden, so dass im Nahbereich das Hauptstrahlungsfeld über die Hausdächer hinwegzielt. Auf jeden Fall ist das Labor gegen eine Errichtung von Sendeanlagen im Nahbereich von Schulen, Kindergärten, usw.
Insgesamt ergeben sich für die Strahlenbelastung der Bevölkerung in Südtirol für neue Anlagen (nach Inkrafttreten des 381 Gesetzes) deutlich niedrigere Werte als vom Gesetzgeber gefordert (6 V/m): Auf dem Lande liegen die durchschnittlichen Feldstärken normalerweise unter 1 V/m mit Höchstwerten bei ca. 2 V/m; im Stadtbereich normalerweise unter 2 V/m und mit Höchstwerten um ca. 3 V/m.
Auf jeden Fall, sei daran erinnert, dass die Bewertung aller anderen Aspekte, die mit der Installation dieser Anlagen zusammenhängen (z.B. Landschaftsschutz, Raumordung, Hygiene usw.) Kompetenz der Gemeindeverwaltung oder anderer zuständiger Verwaltungen und nicht Gegenstand unseres technischen Umweltgutachten sind.
In diesem Zusammenhang ist die Zusammenarbeit zwischen den Gemeindeverwaltungen, dem Amt für Raumordnung, der Landschaftsschutzbehörde, dem Labor f. physikalische Chemie anzustreben. Nach Möglichkeit sollten Anträge im Rahmen eines gemeinsamen Gremiums behandelt werden. Insbesondere die Gemeinden sind gefordert in ihren Bauleitplänen Zonen für die mögliche Ansiedlung solcher Anlagen vorzusehen, bzw umgekehrt Zonen anzugeben, wo dies unbedingt nicht geschehen soll (z.B. historisch wertvolle Gebäude, dicht besiedelte oder sog. sensible Zonen) und die Anrainer über die Standorte bei Zeiten zu informieren.
Bei der Standortauswahl ist die Landesumweltagentur gerne behilflich und die Gemeindeverwaltungen wurden ersucht, das Labor f. physikalische Chemie umgehend zu kontaktieren, sobald Betreiber mit dem Anliegen der Errichtung einer Sendeanlage an sie herantreten und das Labor nach Möglichkeit umfassend über bestehende und geplante Bauvorhaben im Nahbereich der zu errichtenden Anlagen zu informieren.
Zuletzt sei auch noch daran erinnert, dass das Labor den Vorschlag unterbreitet hat, zwecks Schonung der Landschaft bzw. dort wo sich die Möglichkeit anbietet, Strommasten von Hochspannungsanlagen als Masten für Basisstationen für den Mobilfunk zu nutzen. Diese Möglichkeit wird mit gutem Erfolg bereits im benachbarten Ausland genützt und sollte auch in Südtirol angestrebt werden.

Dr. Luigi Minach, Landesumweltagentur
www.provinz.bz.it/umweltagentur