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Mobilfunk (UMTS) und Hochspannungsleitungen

Mobilfunk (UMTS) und Hochspannungsleitungen, beide Begriffe stehen einerseits für Fortschritt und Entwicklung, andererseits entzünden sich darüber weltweit heftige Diskussionen über mögliche negative gesundheitliche Auswirkungen.
Wissenschaft und Medizin stehen dabei vor einem nahezu unlösbaren Problem, denn der Bürger möchte von vorne herein die Gewissheit haben, dass z.B. der Mobilfunk und sämtliche zugehörigen Einrichtungen völlig unbedenklich sind. Eine solche Zusicherung kann leider nicht gegeben werden, da die besagten Technologien relativ neu sind, sich zudem laufend ändern (z.B. die Sendefrequenz) und der Beobachtungszeitraum noch zu kurz ist, um diesbezüglich eine definitive Aussage treffen zu können.
In Italien werden vom Istituto Superiore di Sanità und anderen Institutionen (z.B. APAT, ENEA, CNR, ISPESL, usw.) laufend die internationalen Studien zu diesem Themenbereich untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass derzeit im Hochfrequenzbereich (Mobilfunk) bei Expositionen unter den Grenzwerten zwar biologische Effekte nachweisbar sind (z.B. Beeinflussung der Gehirnströme), es aber bisher noch keine konkreten Beweise für sanitäre Effekte z.B. Schäden am Gehirn, Gehirntumore, usw. gibt.
Auch im Niederfrequenzbereich (50 Hz - Stromversorgung, Hochspannungsleitungen) ist der kausale Zusammenhang zwischen einer Exposition an sehr niederfrequenten Magnetfeldern und dem Auftreten von Tumoren nicht direkt bewiesen. Im Rahmen von epidemiologischen Studien konnte aber eine statistische Korrelation zwischen einer Exposition an Magnetfeldstärken -größer als 0,4 µT (micro Tesla)- und Leukämie bei Kleinkindern, die im Nahbereich von Hochspannungsleitungen wohnten, festgestellt werden. Nach heutigem Wissenstand können negative gesundheitliche Auswirkungen bei Magnetfeldstärken unter ca. 0,2 - 0,4 µT ausgeschlossen werden.
Da die Wirkungsmechanismen der "nicht ionisierenden Strahlung" (elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder) noch weitgehend unbekannt sind und daher weitere Forschungen notwendig sind, wurde in der italienischen Gesetzgebung das Vorsorgeprinzip besonders hervorgehoben. Zusätzlich zu den Expositionsgrenzwerten (diese berücksichtigen nur eindeutig bewiesene, sanitäre Effekte) wurden sog. Vorsorgegrenzwerte und Qualitätsziele eingeführt, die strenger sind und die Bevölkerung auch vor den möglichen Langzeiteffekten schützen sollen. Die italienische Gesetzgebung bietet daher im europäischen Vergleich eine größere Sicherheit. Tabelle 1 zeigt die Grenzwerte für den Frequenzbereich des Mobilfunks (für 900 und 1800 MHz) im internationalen Vergleich.
Auch für den Niederfrequenzbereich (50 Hz - Stromversorgung) wurden kürzlich in Italien neue Grenzwerte erlassen und die Sicherheitsabstände zwischen Gebäuden und bestehenden Hochspannungsleitungen neu festgelegt (DPCM vom 08.07.2003 veröffentlicht im GU n. 200 vom 20.08.2003). Der international bestehende Expositionsgrenzwert für die mag. Induktion von 100 µT wurde zwar erneut bestätigt, zusätzlich wurde aber vom neuen Dekret als Qualitätsziel ein wesentlich strengerer Grenzwert von 3 µT (als Medianwert der 24 Stunden) eingeführt. Dieses Qualitätsziel gilt für die Projektierung neuer Hochspannungsleitungen im Bereich von Kinderspielplätzen, Wohnanlagen, Schulen und an Orten, welche für eine Aufenthaltsdauer von mehr als 4 Stunden am Tag vorgesehen sind. Weiters für die Planung neuer Wohnbauten und Plätze (mit den zuvor genannten Bedingungen) im Nahbereich bereits bestehender Hochspannungsleitungen oder Elektroanlagen.
Da die Reichweite des Magnetfeldes von der Stromstärke in den Leitern abhängt, sieht das neue Dekret, zum Unterschied vom vorhergehenden (DPCM 23/04/1992), keine fixen Mindestabstände vor, diese müssen hingegen entsprechend den im Art. 6 angegebenen Regeln, also in Abhängigkeit der unter normalen Betriebsbedingungen fließenden Stromstärken so berechnet werden, dass in deren Umfeld für die magnetische Induktion das Qualitätsziel von 3 µT nicht überschritten wird.
Alle Bauherrn die im Nahbereich einer Hochspannungsleitung ein Haus bauen wollen, sollten sich daher unbedingt bei den jeweiligen Betreibern der Anlagen über die Mindestabstände informieren, welche notwendig sind, um die gesetzlichen Vorgaben (Magnetfeldstärke kleiner als 3 µT) einzuhalten. Anderenfalls muss entweder das Haus oder die Freilandleitung versetzt werden.
Da nach heutigem Wissensstand erst bei Feldstärken unter ca. 0,2 µT eine völlige Sicherheit gegeben ist und anzunehmen ist, dass in Zukunft die Grenzwerte noch weiter sinken werden, sollte man nach Möglichkeit bereits jetzt versuchen, noch größere Abstände zu den Leitungen einzuhalten als vom Gesetz derzeit vorgesehen.
Zur Information sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass laut Rahmengesetz 36/2001, Art. 4. Komma 1, die Festlegung der Grenzwerte nationale Kompetenz ist. Südtirol kann daher weder für den Niederfrequenzbereich (Bewertung der Abstände der Hochspannungsleitung zu den Wohngebäuden) noch für den Hochfrequenzbereich (Bewertung der Abstände von Sendeanlagen zu den Wohngebäuden, oder Verbieten von Sendeanlagen in Wohngegenden) strengere Regelungen erlassen als auf nationaler Ebene vorgesehen.

Tabelle 1. Grenzwerte für das elektrische Feld in V/m für den Frequenzbereich des Mobilfunks (900 und 1800 MHz) im internationalen Vergleich. ICNIRP = Internationale Kommission zum Schutz vor nicht ionisierende Strahlung.

Land 900 MHz 1800 MHz Bemerkung
ICNIRP 41 58  
Australien 41 58  
Österreich 47 61  
Bulgarien 6 6  
Kanada 47 61  
China 12* 12* * nur kurze Dauer
EU CENELEC 41 58  
Frankreich 41 58  
Deutschland 41 58  
Ungarn 6 6  
Italien 20 (6*) 20 (6*) * > 4h/Tag
Japan 47 61  
Neuseeland 41 58  
Polen 6 6  
Belgien 21 29  
Russland 20*   * tel. mobile
Süd Afrika 41 58  
Schweden 41 58  
Schweiz 4* 6* * pro Anlage
Türkei 41 58  
England 41 58  
USA 47 61  


Während eine kapillare Stromversorgung von den meisten als eine unverzichtbare Notwendigkeit unserer modernen Gesellschaft angesehen wird und Konfliktsituationen eher begrenzt vorkommen, konzentriert sich derzeit das Unbehagen vieler Bürger auf die Sendeanlagen für den Mobilfunk, den sog. Basisstationen, deren Anzahl besonders in den Stadtgebieten von Jahr zu Jahr zunimmt. Sie befürchten eine vermehrte Strahlenbelastung im Wohnbereich und eine Wertminderung der Wohnungen, der Häuser und Grundstücke im Nahbereich solcher Anlagen. Dabei sollte sich jeder darüber bewusst sein, dass mit zunehmendem Ankauf von neuen Mobilfunkgeräten weitere Basisstationen notwendig werden und da auch in Wohnanlagen mit dem Handy telefoniert wird, der Betreiber den Bedarf anmeldet auch dort Basisstationen zu errichten. Tabelle 2 gibt einen Überblick zur Zahl von Sendeanlagen in Südtirol (Stand 31.03.2004).

Tabelle 2. Anzahl an Sendeanlagen in Südtirol (Stand 31.03.2004)

Art der Anlage
Anzahl
Basisstation für den Mobilfunk (TIM, VODAFONE, WIND, H3G)
488
Öffentliche Radio TV Sendeanlagen
236
Private Radio TV Sendeanlagen
403
Radioamateure mit Anlage
224
Ziv. schutz, Feuerwehr, Forst
51
 
Tot. 1402


Die Tatsache, dass man überall und zu jeder Zeit telefonieren kann und auch erreichbar ist, macht das Mobiltelefon zu einem der beliebtesten Gebrauchs- und Geschenksartikel, sowie zur Notwendigkeit in der modernen Geschäftswelt. Das bekennen inzwischen auch die Gegner solcher Anlagen, behaupten aber, die derzeitige Abdeckung sei ausreichend und neue Technologien wie z.B. das UMTS seien nicht notwendig.
Eine diesbezügliche Entscheidung obliegt nicht der Landesumweltagentur. Die Betreiber von Mobilfunknetzen haben jedenfalls das Recht und die Pflicht ihre Netze auszubauen und auf europäischer und nationaler Ebene wird jedenfalls die Realisierung der sog. 3. Mobilfunkgeneration angestrebt (siehe delibera dell'autorità garante delle comunicazioni 22/12/1999, n. 410/99). Weiters muss klar gesagt werden, dass UMTS nicht allein dazu dienen soll, um mit dem Handy Fotos zu verschicken. UMTS steht für ein "Universelles Mobiles Telecomunications System", also für einen weltweit einheitlichen Standard für den Mobilfunk, für die Realisierung untereinander kompatibler, satelliten- und terrestrisch gestützter Netze, die überall auf der Welt -in der Stadt, auf dem Land, in der Wüste oder irgendwo auf dem Meer- die selben Dienste anbieten können. Die angebotenen Möglichkeiten werden nahezu unbeschränkt sein (Internet, Lokationsservices, Online bezahlen, Telematikdienste für Strassentransporte bzw. Logistik, Telemedizin, Videokonferenzen, das mobile Büro, usw.). Der Benützer kann, unabhängig vom Standort, jederzeit mit seinem Gerät alle Informationen und das Datenmaterial das er benötigt abfragen und weiterleiten, mit den selben Möglichkeiten als wäre er zu Hause oder im Büro. Es ist schwer vorstellbar, dass sich jemand diesem Angebot wird entziehen können.
Auch vom Standpunkt des Strahlenschutzes gibt es einen Vorteil. Die UMTS Technologie kommt mit deutlich geringeren Leistungen aus als die derzeitige GSM Technik. Das heißt in Zukunft wird die Basisstation und auch das Handy selbst weniger strahlen. Bei sinkender Leistung und Reichweite benötigt man allerdings ein dichteres Netz von Basisstationen als derzeit. Man spricht von sog. Picozellen in größeren Gebäudekomplexen, den Mikrozellen im Stadtbereich und den Makrozellen im zwischenstädtischen Bereich, usw..
Sind wir demnach dem Ganzen ohne Planung und Kontrolle ausgeliefert? Nein! Die Errichtung von Sendeanlagen ist bereits seit einigen Jahren gesetzlich geregelt (Legislativdekret 381/1998) und die Bewilligungspflicht von Sendeanlagen wurde durch ein Landesgesetz noch bestärkt (Landesfachplan der Kommunikationsinfrastrukturen - LG. Nr.11 vom 26.07.2002 Art. 2). Es besagt, dass innerhalb der Siedlungsgebiete der jeweilige Bürgermeister nach Anhörung der Landeskommission für Kommunikationsinfrastrukturen die Genehmigung erteilt, während außerhalb der Siedlungsgebiete, dafür der Landesrat für Raumordnung zuständig ist, und zwar wiederum nach Anhörung der Kommission und des gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisters. Für die Begutachtung der Projekte wurde eine eigene Kommission einberufen, bestehend aus Vertretern der Raumordnung, des Landschaftsschutzes, der Landesumweltagentur - Labor für physikalische Chemie und einem Vertreter der RAS (nur mit beratender Funktion), wobei für die Belange des Strahlenschutzes das Labor für physikalische Chemie zuständig ist.
Die Betreiber sind angehalten eine Jahresplanung der beabsichtigten Sendestandorte abzugeben. Bei der Bewertung muss sich die Kommission an die gesetzlichen Auflagen halten. Wir können dabei Sendeanlagen in Wohnsiedlungen nicht unbedingt vermeiden, sondern versuchen in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Betreiber, geeignete Standorte ausfindig zu machen, bei denen die Strahlenbelastung für die Bevölkerung so gering wie möglich gehalten wird.
Wenn erwünscht, werden entsprechende Informationsabende abgehalten und eine bestimmte Standortfrage gemeinsam mit der Bevölkerung und dem Betreiber erörtert. Oft gelingt es gemeinsam eine bessere Lösung zu finden und anzubieten z.B. öffentliche Bauten, Beleuchtungsmasten, Türme, also Infrastrukturen die höher sind als die unmittelbare Umgebung und damit eine geringere Strahlenbelastung für die Umgebung zu garantieren.
Wir erreichen damit, dass von neuen Anlagen eine deutlich geringere Strahlenbelastung ausgeht als vom Gesetzgeber gefordert (6 V/m). Auf dem Lande liegen die durchschnittlichen Feldstärken normalerweise unter 2 V/m und auch im Stadtbereich werden normalerweise Feldstärken um 3 V/m nicht überschritten. Wohlgemerkt, die genannten Werte gelten im Freien, für nahe gelegene Häuser in Strahlungsrichtung bei Maximalauslastung der Sendeanlage, also zu Stoßzeiten. Da die Mauern die Strahlung abschwächen, sind im Hausinneren die Werte deutlich geringer.
Weiters sei darauf hingewiesen, dass für die Bewertung der Strahlenbelastung im Umfeld einer Basisstation nicht allein der Abstand zur Basisstation entscheidend ist, sondern die Strahlungsrichtung der Anlage. Sendeanlagen für den Mobilfunk verwenden normalerweise Richtantennen, die hauptsächlich nur in eine Richtung strahlen. Befindet sich demnach eine Antennenanlage in Hausnähe, wobei aber die Antenne in eine andere Richtung strahlt, so befindet sich dieses im Strahlungsschatten und ist damit von der Strahlung kaum betroffen. Das selbe gilt für die Antenne auf dem eigenen Hausdach. Der nach unten gerichtete Strahlungsanteil ist minimal. Bei der Bewertung einer Anlage wird das gesamte Umfeld der Sendeanlage mitberücksichtigt und ev. vom Betreiber eine andere Orientierung der Senderichtung verlangt, um die Exposition der direkten Anrainer in Strahlungsrichtung zu verringern.
Auch ältere Anlagen werden laufend kontrolliert und bisher ist die Situation zufrieden stellend. Klarerweise gibt es da und dort Standorte, die nicht optimal sind, aber solange der Vorsorgewert von 6 V/m eingehalten ist, kann der Betreiber nicht zu einer Umsiedlung gezwungen werden. Oft ergibt sich allerdings die Möglichkeit im Rahmen einer Optimierung der Anlage, bzw. Anpassung an neue Erfordernisse, die ganze Anlage auf einen besseren Standort zu verlegen.

Weitere allgemeine Informationen findet man in einer Broschüre im Internet "Elektromagnetische Strahlung und Gesundheit" www.provinz.bz.it/umweltagentur/2908/elektro/index_d.htm.

Spezielle Informationen zu den Standorten (Datenblätter, Karten, usw.) findet man unter www.provinz.bz.it/raumordnung/kartografie/kartografie.asp.

Dr. Luigi Minach – Landesumweltagentur
www.provinz.bz.it/umweltagentur