Mobilfunk (UMTS) und Hochspannungsleitungen
Mobilfunk (UMTS) und Hochspannungsleitungen, beide Begriffe stehen einerseits
für Fortschritt und Entwicklung, andererseits entzünden sich darüber weltweit
heftige Diskussionen über mögliche negative gesundheitliche Auswirkungen.
Wissenschaft und Medizin stehen dabei vor einem nahezu unlösbaren Problem,
denn der Bürger möchte von vorne herein die Gewissheit haben, dass z.B.
der Mobilfunk und sämtliche zugehörigen Einrichtungen völlig unbedenklich
sind. Eine solche Zusicherung kann leider nicht gegeben werden, da die besagten
Technologien relativ neu sind, sich zudem laufend ändern (z.B. die Sendefrequenz)
und der Beobachtungszeitraum noch zu kurz ist, um diesbezüglich eine definitive
Aussage treffen zu können.
In Italien werden vom Istituto Superiore di Sanità und anderen Institutionen
(z.B. APAT, ENEA, CNR, ISPESL, usw.) laufend die internationalen Studien
zu diesem Themenbereich untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass derzeit
im Hochfrequenzbereich (Mobilfunk) bei Expositionen unter den Grenzwerten
zwar biologische Effekte nachweisbar sind (z.B. Beeinflussung der Gehirnströme),
es aber bisher noch keine konkreten Beweise für sanitäre Effekte z.B. Schäden
am Gehirn, Gehirntumore, usw. gibt.
Auch im Niederfrequenzbereich (50 Hz - Stromversorgung, Hochspannungsleitungen)
ist der kausale Zusammenhang zwischen einer Exposition an sehr niederfrequenten
Magnetfeldern und dem Auftreten von Tumoren nicht direkt bewiesen. Im Rahmen
von epidemiologischen Studien konnte aber eine statistische Korrelation
zwischen einer Exposition an Magnetfeldstärken -größer als 0,4 µT (micro
Tesla)- und Leukämie bei Kleinkindern, die im Nahbereich von Hochspannungsleitungen
wohnten, festgestellt werden. Nach heutigem Wissenstand können negative
gesundheitliche Auswirkungen bei Magnetfeldstärken unter ca. 0,2 - 0,4 µT
ausgeschlossen werden.
Da die Wirkungsmechanismen der "nicht ionisierenden Strahlung"
(elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder) noch weitgehend
unbekannt sind und daher weitere Forschungen notwendig sind, wurde in der
italienischen Gesetzgebung das Vorsorgeprinzip besonders hervorgehoben.
Zusätzlich zu den Expositionsgrenzwerten (diese berücksichtigen nur eindeutig
bewiesene, sanitäre Effekte) wurden sog. Vorsorgegrenzwerte und Qualitätsziele
eingeführt, die strenger sind und die Bevölkerung auch vor den möglichen
Langzeiteffekten schützen sollen. Die italienische Gesetzgebung bietet daher
im europäischen Vergleich eine größere Sicherheit. Tabelle 1 zeigt die Grenzwerte
für den Frequenzbereich des Mobilfunks (für 900 und 1800 MHz) im internationalen
Vergleich.
Auch für den Niederfrequenzbereich (50 Hz - Stromversorgung) wurden kürzlich
in Italien neue Grenzwerte erlassen und die Sicherheitsabstände zwischen
Gebäuden und bestehenden Hochspannungsleitungen neu festgelegt (DPCM vom
08.07.2003 veröffentlicht im GU n. 200 vom 20.08.2003). Der international
bestehende Expositionsgrenzwert für die mag. Induktion von 100 µT wurde
zwar erneut bestätigt, zusätzlich wurde aber vom neuen Dekret als Qualitätsziel
ein wesentlich strengerer Grenzwert von 3 µT (als Medianwert der 24 Stunden)
eingeführt. Dieses Qualitätsziel gilt für die Projektierung neuer Hochspannungsleitungen
im Bereich von Kinderspielplätzen, Wohnanlagen, Schulen und an Orten, welche
für eine Aufenthaltsdauer von mehr als 4 Stunden am Tag vorgesehen sind.
Weiters für die Planung neuer Wohnbauten und Plätze (mit den zuvor genannten
Bedingungen) im Nahbereich bereits bestehender Hochspannungsleitungen oder
Elektroanlagen.
Da die Reichweite des Magnetfeldes von der Stromstärke in den Leitern abhängt,
sieht das neue Dekret, zum Unterschied vom vorhergehenden (DPCM 23/04/1992),
keine fixen Mindestabstände vor, diese müssen hingegen entsprechend den
im Art. 6 angegebenen Regeln, also in Abhängigkeit der unter normalen Betriebsbedingungen
fließenden Stromstärken so berechnet werden, dass in deren Umfeld für die
magnetische Induktion das Qualitätsziel von 3 µT nicht überschritten wird.
Alle Bauherrn die im Nahbereich einer Hochspannungsleitung ein Haus bauen
wollen, sollten sich daher unbedingt bei den jeweiligen Betreibern der Anlagen
über die Mindestabstände informieren, welche notwendig sind, um die gesetzlichen
Vorgaben (Magnetfeldstärke kleiner als 3 µT) einzuhalten. Anderenfalls muss
entweder das Haus oder die Freilandleitung versetzt werden.
Da nach heutigem Wissensstand erst bei Feldstärken unter ca. 0,2 µT eine
völlige Sicherheit gegeben ist und anzunehmen ist, dass in Zukunft die Grenzwerte
noch weiter sinken werden, sollte man nach Möglichkeit bereits jetzt versuchen,
noch größere Abstände zu den Leitungen einzuhalten als vom Gesetz derzeit
vorgesehen.
Zur Information sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass laut Rahmengesetz
36/2001, Art. 4. Komma 1, die Festlegung der Grenzwerte nationale Kompetenz
ist. Südtirol kann daher weder für den Niederfrequenzbereich (Bewertung
der Abstände der Hochspannungsleitung zu den Wohngebäuden) noch für den
Hochfrequenzbereich (Bewertung der Abstände von Sendeanlagen zu den Wohngebäuden,
oder Verbieten von Sendeanlagen in Wohngegenden) strengere Regelungen erlassen
als auf nationaler Ebene vorgesehen.
Tabelle 1. Grenzwerte für das elektrische Feld in V/m für den Frequenzbereich
des Mobilfunks (900 und 1800 MHz) im internationalen Vergleich. ICNIRP =
Internationale Kommission zum Schutz vor nicht ionisierende Strahlung.
| Land |
900
MHz |
1800 MHz |
Bemerkung |
| ICNIRP |
41 |
58 |
|
| Australien |
41 |
58 |
|
| Österreich |
47 |
61 |
|
| Bulgarien |
6 |
6 |
|
| Kanada |
47 |
61 |
|
| China |
12* |
12* |
* nur kurze Dauer |
| EU CENELEC |
41 |
58 |
|
| Frankreich |
41 |
58 |
|
| Deutschland |
41 |
58 |
|
| Ungarn |
6 |
6 |
|
| Italien |
20 (6*) |
20 (6*) |
* > 4h/Tag |
| Japan |
47 |
61 |
|
| Neuseeland |
41 |
58 |
|
| Polen |
6 |
6 |
|
| Belgien |
21 |
29 |
|
| Russland |
20* |
|
* tel. mobile |
| Süd Afrika |
41 |
58 |
|
| Schweden |
41 |
58 |
|
| Schweiz |
4* |
6* |
* pro Anlage |
| Türkei |
41 |
58 |
|
| England |
41 |
58 |
|
| USA |
47 |
61 |
|
Während eine kapillare Stromversorgung von den meisten
als eine unverzichtbare Notwendigkeit unserer modernen Gesellschaft angesehen
wird und Konfliktsituationen eher begrenzt vorkommen, konzentriert sich
derzeit das Unbehagen vieler Bürger auf die Sendeanlagen für den Mobilfunk,
den sog. Basisstationen, deren Anzahl besonders in den Stadtgebieten von
Jahr zu Jahr zunimmt. Sie befürchten eine vermehrte Strahlenbelastung im
Wohnbereich und eine Wertminderung der Wohnungen, der Häuser und Grundstücke
im Nahbereich solcher Anlagen. Dabei sollte sich jeder darüber bewusst sein,
dass mit zunehmendem Ankauf von neuen Mobilfunkgeräten weitere Basisstationen
notwendig werden und da auch in Wohnanlagen mit dem Handy telefoniert wird,
der Betreiber den Bedarf anmeldet auch dort Basisstationen zu errichten.
Tabelle 2 gibt einen Überblick zur Zahl von Sendeanlagen in Südtirol (Stand
31.03.2004).
Tabelle 2. Anzahl an Sendeanlagen in Südtirol (Stand 31.03.2004)
| Art der Anlage |
Anzahl |
| Basisstation für den
Mobilfunk (TIM, VODAFONE, WIND, H3G) |
488 |
| Öffentliche Radio TV
Sendeanlagen |
236 |
| Private Radio TV Sendeanlagen |
403 |
| Radioamateure mit Anlage |
224 |
| Ziv. schutz, Feuerwehr,
Forst |
51 |
| |
Tot.
1402 |
Die Tatsache, dass man überall und zu jeder Zeit telefonieren kann und auch
erreichbar ist, macht das Mobiltelefon zu einem der beliebtesten Gebrauchs-
und Geschenksartikel, sowie zur Notwendigkeit in der modernen Geschäftswelt.
Das bekennen inzwischen auch die Gegner solcher Anlagen, behaupten aber,
die derzeitige Abdeckung sei ausreichend und neue Technologien wie z.B.
das UMTS seien nicht notwendig.
Eine diesbezügliche Entscheidung obliegt nicht der Landesumweltagentur.
Die Betreiber von Mobilfunknetzen haben jedenfalls das Recht und die Pflicht
ihre Netze auszubauen und auf europäischer und nationaler Ebene wird jedenfalls
die Realisierung der sog. 3. Mobilfunkgeneration angestrebt (siehe delibera
dell'autorità garante delle comunicazioni 22/12/1999, n. 410/99). Weiters
muss klar gesagt werden, dass UMTS nicht allein dazu dienen soll, um mit
dem Handy Fotos zu verschicken. UMTS steht für ein "Universelles Mobiles
Telecomunications System", also für einen weltweit einheitlichen Standard
für den Mobilfunk, für die Realisierung untereinander kompatibler, satelliten-
und terrestrisch gestützter Netze, die überall auf der Welt -in der Stadt,
auf dem Land, in der Wüste oder irgendwo auf dem Meer- die selben Dienste
anbieten können. Die angebotenen Möglichkeiten werden nahezu unbeschränkt
sein (Internet, Lokationsservices, Online bezahlen, Telematikdienste für
Strassentransporte bzw. Logistik, Telemedizin, Videokonferenzen, das mobile
Büro, usw.). Der Benützer kann, unabhängig vom Standort, jederzeit mit seinem
Gerät alle Informationen und das Datenmaterial das er benötigt abfragen
und weiterleiten, mit den selben Möglichkeiten als wäre er zu Hause oder
im Büro. Es ist schwer vorstellbar, dass sich jemand diesem Angebot wird
entziehen können.
Auch vom Standpunkt des Strahlenschutzes gibt es einen Vorteil. Die UMTS
Technologie kommt mit deutlich geringeren Leistungen aus als die derzeitige
GSM Technik. Das heißt in Zukunft wird die Basisstation und auch das Handy
selbst weniger strahlen. Bei sinkender Leistung und Reichweite benötigt
man allerdings ein dichteres Netz von Basisstationen als derzeit. Man spricht
von sog. Picozellen in größeren Gebäudekomplexen, den Mikrozellen im Stadtbereich
und den Makrozellen im zwischenstädtischen Bereich, usw..
Sind wir demnach dem Ganzen ohne Planung und Kontrolle ausgeliefert? Nein!
Die Errichtung von Sendeanlagen ist bereits seit einigen Jahren gesetzlich
geregelt (Legislativdekret 381/1998) und die Bewilligungspflicht von Sendeanlagen
wurde durch ein Landesgesetz noch bestärkt (Landesfachplan der Kommunikationsinfrastrukturen
- LG. Nr.11 vom 26.07.2002 Art. 2). Es besagt, dass innerhalb der Siedlungsgebiete
der jeweilige Bürgermeister nach Anhörung der Landeskommission für Kommunikationsinfrastrukturen
die Genehmigung erteilt, während außerhalb der Siedlungsgebiete, dafür der
Landesrat für Raumordnung zuständig ist, und zwar wiederum nach Anhörung
der Kommission und des gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisters. Für die
Begutachtung der Projekte wurde eine eigene Kommission einberufen, bestehend
aus Vertretern der Raumordnung, des Landschaftsschutzes, der Landesumweltagentur
- Labor für physikalische Chemie und einem Vertreter der RAS (nur mit beratender
Funktion), wobei für die Belange des Strahlenschutzes das Labor für physikalische
Chemie zuständig ist.
Die Betreiber sind angehalten eine Jahresplanung der beabsichtigten Sendestandorte
abzugeben. Bei der Bewertung muss sich die Kommission an die gesetzlichen
Auflagen halten. Wir können dabei Sendeanlagen in Wohnsiedlungen nicht unbedingt
vermeiden, sondern versuchen in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden und
unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Betreiber, geeignete Standorte
ausfindig zu machen, bei denen die Strahlenbelastung für die Bevölkerung
so gering wie möglich gehalten wird.
Wenn erwünscht, werden entsprechende Informationsabende abgehalten und eine
bestimmte Standortfrage gemeinsam mit der Bevölkerung und dem Betreiber
erörtert. Oft gelingt es gemeinsam eine bessere Lösung zu finden und anzubieten
z.B. öffentliche Bauten, Beleuchtungsmasten, Türme, also Infrastrukturen
die höher sind als die unmittelbare Umgebung und damit eine geringere Strahlenbelastung
für die Umgebung zu garantieren.
Wir erreichen damit, dass von neuen Anlagen eine deutlich geringere Strahlenbelastung
ausgeht als vom Gesetzgeber gefordert (6 V/m). Auf dem Lande liegen die
durchschnittlichen Feldstärken normalerweise unter 2 V/m und auch im Stadtbereich
werden normalerweise Feldstärken um 3 V/m nicht überschritten. Wohlgemerkt,
die genannten Werte gelten im Freien, für nahe gelegene Häuser in Strahlungsrichtung
bei Maximalauslastung der Sendeanlage, also zu Stoßzeiten. Da die Mauern
die Strahlung abschwächen, sind im Hausinneren die Werte deutlich geringer.
Weiters sei darauf hingewiesen, dass für die Bewertung der Strahlenbelastung
im Umfeld einer Basisstation nicht allein der Abstand zur Basisstation entscheidend
ist, sondern die Strahlungsrichtung der Anlage. Sendeanlagen für den Mobilfunk
verwenden normalerweise Richtantennen, die hauptsächlich nur in eine Richtung
strahlen. Befindet sich demnach eine Antennenanlage in Hausnähe, wobei aber
die Antenne in eine andere Richtung strahlt, so befindet sich dieses im
Strahlungsschatten und ist damit von der Strahlung kaum betroffen. Das selbe
gilt für die Antenne auf dem eigenen Hausdach. Der nach unten gerichtete
Strahlungsanteil ist minimal. Bei der Bewertung einer Anlage wird das gesamte
Umfeld der Sendeanlage mitberücksichtigt und ev. vom Betreiber eine andere
Orientierung der Senderichtung verlangt, um die Exposition der direkten
Anrainer in Strahlungsrichtung zu verringern.
Auch ältere Anlagen werden laufend kontrolliert und bisher ist die Situation
zufrieden stellend. Klarerweise gibt es da und dort Standorte, die nicht
optimal sind, aber solange der Vorsorgewert von 6 V/m eingehalten ist, kann
der Betreiber nicht zu einer Umsiedlung gezwungen werden. Oft ergibt sich
allerdings die Möglichkeit im Rahmen einer Optimierung der Anlage, bzw.
Anpassung an neue Erfordernisse, die ganze Anlage auf einen besseren Standort
zu verlegen.
Weitere allgemeine Informationen findet man in einer Broschüre im
Internet "Elektromagnetische Strahlung und Gesundheit" www.provinz.bz.it/umweltagentur/2908/elektro/index_d.htm.
Spezielle Informationen zu den Standorten (Datenblätter, Karten,
usw.) findet man unter www.provinz.bz.it/raumordnung/kartografie/kartografie.asp.
Dr. Luigi Minach – Landesumweltagentur
www.provinz.bz.it/umweltagentur