Haftung für
Umweltvergehen!
Das gesetzesvertretende Dekret (GvD) 231/01
ermöglicht es erstmals die verwaltungsrechtliche
Haftung auch auf juristische Personen, d.h. Körperschaften,
Unternehmen, Organisationen und
Vereine auszuweiten. Diese tritt immer dann ein,
wenn im Interesse oder zum Vorteil einer Gesellschaft
Straftaten, welche im GvD 231/2001 gelistet
sind, begangen werden.
Die Sanktionen für die Straftaten des GvD 231/01
sind sehr hoch, z.B.:
• Geldstrafen bis 1,5 Mio. Euro
• Verbotsstrafen (Ausübung der Tätigkeit, Verbot
der Vertragsschließung mit öffentlichen Ämtern…)
• Beschlagnahme der, durch die Straftat, erworbenen
Vermögenswerte
• Veröffentlichung des Urteils
Umweltvergehen im GvD 231/01
(Art. 25-undecies).
Das GVD 231/01 umfasst heute ca. 150 Strafbestände.
Im Jahr 2011 ist der Artikel 25-undecies
in das GvD 231/01 für Umweltvergehen eingefügt
worden. Konkret sind unter anderen folgende
strafbare Tatbestände in diesen Artikel eingefügt
worden:
• Zerstörung von geschützten Lebensräumen
• Verschmutzung der Gewässer
• Nicht autorisierte/unerlaubte Müllbewirtschaftung
• Nicht ordnungs- bzw. sachgemäße Sanierung
von Standorten
• Verstoß gegen Pflichten der Kommunikation und
Aktualisierung von Registern und Formularen
• Unerlaubter Abfallverkehr
• Organisierter ungesetzlicher Abfallverkehr
• Nicht ordnungs- bzw. sachgemäße Führung des
SISTRI - Informatiksystem zur Rückverfolgbarkeitskontrolle
der Abfälle
• Luftemissionen durch Anlagen und Tätigkeiten
• Überschreitung vereinbarter Grenzwerte und Beschränkungen
bei der Verwendung von schädigenden
Substanzen für Ozonschicht und Umwelt
Was die vorgesehenen Strafen betrifft, so sind
Verbotsstrafen bis zu 6 Monaten und Geldstrafen
bis mehreren hunderttausend Euro vorgesehen. In
Zusammenhang mit unrechtmäßiger Müllbewirtschaftung,
-entsorgung und -transport können die
Strafen jedoch bis zu 1.239.200,00 Euro gehen,
hinzu kommen noch entsprechende Verbotsstrafen.
Haftungsbefreiung durch ein effektives
und effizientes Organisationsmodell.
Die einzige Möglichkeit einer verwaltungsrechtlichen
Haftung seitens juristischer Personen zu
entgehen ist die Einführung eines sogenannten
Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollmodells
gemäß GvD 231/01, welches auf Managementsysteme,
z.B. auf ein Umweltmanagementsystem
gemäß UNI EN ISO 9001 oder EMAS aufbaut.
Zusammenhang mit Umweltmanagementsystem
gemäß UNI EN ISO 14001:2004
und/oder EMAS.
Der Gesetzgeber hat - im Gegensatz zum Bereich
Vergehen im Bereich Arbeitssicherheit, wo Bezug
auf OHSAS 18001:2007 und UNI-INAIL Sicherheitsmanagementsysteme
genommen wird - keine „befreiende“ Wirkung für Organisationen, welche
Umweltmanagementsysteme gemäß UNI EN ISO
14001 oder EMAS eingeführt haben, vorgesehen.
Allerdings haben Organisationen Vorteile durch die
Einführung eines Umweltmanagementsystems, da
die direkten und indirekten Umweltaspekte systematisch
und kontinuierlich überwacht werden und
die gesetzlichen Vorgaben als Basis für das Systemüberwacht und eingehalten werden müssen. Somit
wird dem Begehen von Umweltdelikten vorgebeugt
und ein eventueller Vorfall kann nicht auf mangelnde“
oder „schlechte“ Organisation zurückgeführt
werden.
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Klammer & Partner GmbH
Andrea Klammer
Poststr. 16 - 39100 Bozen
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