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Haftung für Umweltvergehen!

Das gesetzesvertretende Dekret (GvD) 231/01 ermöglicht es erstmals die verwaltungsrechtliche
Haftung auch auf juristische Personen, d.h. Körperschaften, Unternehmen, Organisationen und Vereine auszuweiten. Diese tritt immer dann ein, wenn im Interesse oder zum Vorteil einer Gesellschaft Straftaten, welche im GvD 231/2001 gelistet sind, begangen werden.

Die Sanktionen für die Straftaten des GvD 231/01 sind sehr hoch, z.B.:
• Geldstrafen bis 1,5 Mio. Euro
• Verbotsstrafen (Ausübung der Tätigkeit, Verbot der Vertragsschließung mit öffentlichen Ämtern…)
• Beschlagnahme der, durch die Straftat, erworbenen Vermögenswerte
• Veröffentlichung des Urteils

Umweltvergehen im GvD 231/01 (Art. 25-undecies).
Das GVD 231/01 umfasst heute ca. 150 Strafbestände. Im Jahr 2011 ist der Artikel 25-undecies
in das GvD 231/01 für Umweltvergehen eingefügt worden. Konkret sind unter anderen folgende
strafbare Tatbestände in diesen Artikel eingefügt worden:
• Zerstörung von geschützten Lebensräumen
• Verschmutzung der Gewässer
• Nicht autorisierte/unerlaubte Müllbewirtschaftung
• Nicht ordnungs- bzw. sachgemäße Sanierung von Standorten
• Verstoß gegen Pflichten der Kommunikation und Aktualisierung von Registern und Formularen
• Unerlaubter Abfallverkehr
• Organisierter ungesetzlicher Abfallverkehr
• Nicht ordnungs- bzw. sachgemäße Führung des SISTRI - Informatiksystem zur Rückverfolgbarkeitskontrolle der Abfälle
• Luftemissionen durch Anlagen und Tätigkeiten
• Überschreitung vereinbarter Grenzwerte und Beschränkungen bei der Verwendung von schädigenden Substanzen für Ozonschicht und Umwelt

Was die vorgesehenen Strafen betrifft, so sind Verbotsstrafen bis zu 6 Monaten und Geldstrafen bis mehreren hunderttausend Euro vorgesehen. In Zusammenhang mit unrechtmäßiger Müllbewirtschaftung, -entsorgung und -transport können die Strafen jedoch bis zu 1.239.200,00 Euro gehen, hinzu kommen noch entsprechende Verbotsstrafen.

Haftungsbefreiung durch ein effektives und effizientes Organisationsmodell.
Die einzige Möglichkeit einer verwaltungsrechtlichen Haftung seitens juristischer Personen zu
entgehen ist die Einführung eines sogenannten Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollmodells gemäß GvD 231/01, welches auf Managementsysteme, z.B. auf ein Umweltmanagementsystem gemäß UNI EN ISO 9001 oder EMAS aufbaut.

Zusammenhang mit Umweltmanagementsystem gemäß UNI EN ISO 14001:2004 und/oder EMAS.
Der Gesetzgeber hat - im Gegensatz zum Bereich Vergehen im Bereich Arbeitssicherheit, wo Bezug auf OHSAS 18001:2007 und UNI-INAIL Sicherheitsmanagementsysteme genommen wird - keine „befreiende“ Wirkung für Organisationen, welche Umweltmanagementsysteme gemäß UNI EN ISO 14001 oder EMAS eingeführt haben, vorgesehen. Allerdings haben Organisationen Vorteile durch die Einführung eines Umweltmanagementsystems, da die direkten und indirekten Umweltaspekte systematisch und kontinuierlich überwacht werden und die gesetzlichen Vorgaben als Basis für das Systemüberwacht und eingehalten werden müssen. Somit wird dem Begehen von Umweltdelikten vorgebeugt und ein eventueller Vorfall kann nicht auf mangelnde“
oder „schlechte“ Organisation zurückgeführt werden.

Informieren Sie sich bei:
Enavig Klammer & Partner GmbH
Andrea Klammer
Poststr. 16 - 39100 Bozen
Tel.: 348 338 88 19
www.klammer-partner.com